Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.164 / nb / bs Art. 109 Urteil vom 16. August 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt, Markusstrasse 10, 8006 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Tellco pkPRO, Bahnhofstrasse 4, Postfach, 6431 Schwyz Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung 19. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1979 geborene, zuletzt als Bauarbeiter tätig gewesene Beschwerde- führer meldete sich am 11. Oktober 2022 unter Hinweis auf einen Unfall mit Beeinträchtigung des Fusses bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, hielt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und zog mehrmals die Akten des Unfallversicherers bei. Nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren verneinte sie einen Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Rente mit Verfügung vom 19. Februar 2024. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2024 (Postaufgabe: 14. März 2024) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2024 sei aufzuheben und die Streitsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Überprüfung des Falles in medizinischer und erwerblicher Hin- sicht neu entscheidet. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Ver- sicherten sei mindestens eine halbe IV-Rente zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Februar 2024 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 40) zurecht verneint hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesent- lichen auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 11. Januar 2023. Dieser hielt fest, seit Mai 2022 kämen körperlich / fussbe- lastende (Bau-)Tätigkeiten nicht mehr in Frage. In angepassten leichten, wechselbelastenden bis vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit einer Hebe- und Tragelimite von 15 kg ohne knien, kauern, oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie gehen in unebenem Gelände bestehe ab Behand- lungsabschluss im Dezember 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit (VB 23). Diese Einschätzung deckt sich (im Wesentlichen) mit den späteren Beur- teilungen der Suva-Kreisärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin, in ihren Beurteilungen vom 14. Juli 2023 (VB 36.12) und 5. März 2024 (VB 45.17). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Ver- sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie- den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und -4- Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.3. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 4.2; 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1; 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 in fine). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe auch einen zweiten Unfall betreffend die rechte Hand erlitten. Die Beschwerdegegnerin habe es indes unterlassen, diese Unfallfolgen in ihre Beurteilung miteinzu- beziehen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde S. 2). 4.2. Die Beschwerdegegnerin hat nach Beschwerdeerhebung das gesamte Dossier beim Unfallversicherer betreffend beide Unfälle einverlangt (VB 45.2; vgl. Vernehmlassung). Betreffend den Unfall an der rechten Hand findet sich in diesen Akten le- diglich ein Bericht der Radiologie des Kantonsspitals D._____ vom 30. April 2023, in welchem von einer fraktursuspekten Aufhellungslinie an der ulna- ren Kortikalis des mittigen Metakarpale-V-Schaftes die Rede ist (VB 45.68/18), die Information, dass die Hand auf einer Schiene festgebun- den sei (VB 45.65/3) bzw. der Beschwerdeführer eine Unterarmstabilisati- onsschiene trage (VB 45.66/3) sowie ein Bericht über eine Röntgenunter- suchung am 22. August 2023 (VB 45.64/2 f.). Weitere medizinische Unter- lagen, insbesondere eine versicherungsmedizinische Beurteilung dazu feh- len, obwohl der behandelnde Arzt die attestierte Arbeitsunfähigkeit auch mit der Schmerzsituation an der Hand begründete (VB 45.40/2) und der Beschwerdeführer weiterhin über Probleme bezüglich des Handgelenks klagte (VB 45.16). Entsprechende Anfragen des Unfallversicherers betref- fend medizinische Berichte über die rechte Hand blieben vom Hausarzt un- beantwortet (VB 45.19). Die Suva-Kreisärztin hat in ihrer Beurteilung vom 23. Oktober 2023 explizit festgehalten, nie nach einer Beurteilung der Be- schwerden an der Hand und deren mögliche Auswirkungen auf die Arbeits- unfähigkeit gebeten worden zu sein und sich folglich nie dazu geäussert zu haben (VB 45.51). -5- Davon abgesehen, dass in den Akten bis zum Verfügungserlass der Unfall an der rechten Hand nicht thematisiert wurde und von RAD-Arzt Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme im Eingliederungsprozess vom 11. Ja- nuar 2023 bereits aus zeitlichen Gründen (zweites Unfallereignis mit Ver- letzung der Hand am 29. April 2023 [vgl. VB 45.68/18]) nicht berücksichtigt werden konnte, erlauben die Akten des Unfallversicherers keine Beurtei- lung der Frage möglicher funktioneller Auswirkungen dieser Beeinträchti- gung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Schluss, es fänden sich keine "rele- vante[n] medizinische[n] Unterlagen, welche die medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 11.01.2023 in Frage stellen wür- den" (Vernehmlassung), kann folglich nicht gezogen werden, wobei diese Frage grundsätzlich ohnehin vom RAD-Arzt selbst zu beantworten gewe- sen wäre. Immerhin hielt es der Unfallversicherer inzwischen für notwendig, eine kreisärztliche Untersuchung betreffend die Auswirkung beider Unfälle anzuordnen (VB 45.9), welche im Zeitpunkt der Aktenanforderung durch die Beschwerdegegnerin noch ausstehend war. Es lag folglich zum Verfü- gungszeitpunkt kein feststehender medizinischer Sachverhalt vor, weshalb auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ und/oder jene der Kreisärztin Dr. med. C._____ nicht abgestellt werden konnte. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 19. Februar 2024 in Gutheis- sung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). -6- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägun- gen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 16. August 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia