Eine nachvollziehbare interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde aber ebenfalls weder ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung noch retrospektiv vorgenommen, womit aus den medizinischen Akten nicht klar hervorgeht, ob und gegebenenfalls in welchem Masse die aus somatischen und die aus psychischen Gründen attestierten Einschränkungen im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu kumulieren wären oder inwiefern sie sich überschneiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2019 vom 22. November 2019 E. 4.2).