Insgesamt fehlt es damit an einer für die Prüfung des Rentenanspruchs hinreichenden retrospektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Daran vermag auch die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2023 nichts zu ändern. Dieser hielt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich fest, analog dem Gutachten sei seit der Untersuchung vom 5. Januar 2023 bis auf Weiteres eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausgewiesen (VB 84 S. 3). Eine retrospektive Einschätzung nahm er nicht vor.