Die bisherige Tätigkeit sei ihr jedoch weiterhin nicht zumutbar (VB 43 S. 5). In einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise als Kosmetikerin oder Taxifahrerin, bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag (VB 43 S. 7). In ihrem Verlaufsbericht vom 12. Mai 2022 führte Dr. med. D._____ aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 29. Januar 2020 bis am 1. Juni 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem 1. Juni 2021 bestehe bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (VB 63 S. 3).