Die Beschwerdeführerin sei aktuell in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin nicht arbeitsfähig (VB 15.1 S. 5). In ihrem Bericht vom 11. Dezember 2020 hielt Dr. med. D._____ fest, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 29. Januar 2020 und bis auf Weiteres (VB 29 S. 2). Im Verlaufsbericht vom 11. Juni 2021 führte Dr. med. D._____ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Dezember 2020 psychisch verbessert (VB 43 S. 1). Die bisherige Tätigkeit sei ihr jedoch weiterhin nicht zumutbar (VB 43 S. 5).