2.2.2. In ihrer Aktennotiz vom 17. Juni 2021 verwies Dr. med. C._____ bezüglich der psychiatrischen Diagnosen auf ihre Aktennotiz vom 9. November 2020 (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Diesbezüglich würden keine neuen Befunde vorliegen. Auch in anderen ärztlichen Berichten werde die psychosoziale Belastungssituation bestätigt. Somit könne hiermit weiterhin keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden.