das A-Kriterium nicht erfüllt. Die Gesundheitsstörung sei psychosozial bedingt und bedinge keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit. Aktuell liege die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei 30 % und in einer angepassten Tätigkeit bei 30 – 40 %, prognostisch sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in angepasster als auch in angestammter Tätigkeit auszugehen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne ein möglichst rascher Beginn der Eingliederungsmassnahmen empfohlen werden (VB 21 S. 1). Zumutbar sei zumindest initial eine körperlich leichte, strukturierte, regelmässige Tätigkeit (VB 21 S. 2).