2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 14. Februar 2024 der SVA Aargau aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen die Einschränkungen im Haushalt abzuklären und ab dem März 2021 eine IV-Rente auszurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 14. Februar 2024 der SVA Aargau aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen eine monodisziplinäre Begutachtung durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."