3.6. Insgesamt wurde somit keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und damit kein neuer Versicherungsfall glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist damit mit Verfügung vom 1. Februar 2024 (VB 75) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2023 (VB 65) eingetreten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.