einem Vergleich der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. März 2019 und den heute vorliegenden Gesundheitsstörungen eine wesentliche Zustandsverschlechterung weiterhin nicht nachvollziehen. Die unter den Diagnosen der beiden Konsultationsberichte des Kantonsspitals C._____ vom 30. Juni (VB 65 S. 2 ff.) und 10. Oktober 2023 (VB 70 S. 2 f.) aufgelisteten Leiden seien alle bereits zum Zeitpunkt der Erstanmeldung im Januar 2019 seit Jahren vorbekannt gewesen. Auch aus dem Bericht des Hausarztes Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Endo- krinologie-Diabetologie, vom 30. Oktober 2023 (VB 72 S. 2) würden sich keine neuen Befunde ergeben (VB 74 S. 3).