Die weiteren Voraussetzungen einer Leistungszusprache im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung wären demnach nur dann weiter abzuklären, wenn die Beschwerdeführerin mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Unterlagen den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles glaubhaft machen könnte. Dabei sind einzig die bis zum Verfügungserlass am 1. Februar 2024 (VB 75) eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2; 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2).