3.4. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 20. März 2019 (vgl. E. 3.1. hiervor) rechtskräftig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Bezug einer Invalidenrente nicht erfüllt und der Versicherungsfall (geltend gemachte gänzliche Arbeitsunfähigkeit seit 2015; vgl. VB 1 S. 4) für die vorgebrachten Beschwerden (Bein- und Rückenprobleme, Bluthochdruck, Panikattacken; vgl. VB 1 S. 6) vor Ablauf der Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG eingetreten ist (VB 1 S. 4).