3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2024 trat die Beschwerdegegnerin nicht auf die Neuanmeldung ein und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht glaubhaft gemacht. So habe keine neue Erkrankung vorgebracht werden können, sodass es sich weiterhin um denselben Versicherungsfall handle, für welchen die versicherungsmässigen Voraussetzungen weiterhin bzw. auch zukünftig nicht erfüllt seien (VB 75).