3. 3.1. Den vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.3. hiervor) bildet die Verfügung vom 20. März 2019 (VB 7). Darin verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei erst am 20. März 2016 in die Schweiz eingereist, sodass die dreijährige Beitragszeit nach Art. 36 Abs. 1 IVG frühestens im März 2019 hätte erfüllt sein können. Der von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Invalidität ins Feld geführte Motorradunfall (vgl. VB 1 S. 6) habe sich jedoch im Jahr 2015 ereignet, weshalb der Versicherungsfall vor Ablauf der Mindestbeitragsdauer eingetreten sei (VB 7 S. 1).