2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 75) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten ist.