2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche sie mit Eingabe vom 26. Februar 2024 zunächst an die Beschwerdegegnerin adressierte und infolge fehlender Weiterleitung durch die Beschwerdegegnerin ans Versicherungsgericht mit Eingabe vom 11. März 2024 selber als Kopie noch einmal dem Versicherungsgericht zukommen liess, und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung ihres Rentenanspruchs. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-