1.3. Am 5. Juli 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 1. Februar 2024 wiederum nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein.