1.2. Am 6. Mai 2019 erfolgte eine Neuanmeldung der Beschwerdeführerin, auf welche die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. September 2019 nicht eintrat. Am 30. Juni 2020 erfolgte eine weitere Neuanmeldung, auf welche die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 erneut nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.41 vom 16. Juni 2021 ab. Auf die Neuanmeldung vom 22. Juni 2022 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2022 und auf die Neuanmeldung vom 22. März 2023 mit Verfügung vom 9. Juni 2023 wiederum nicht ein.