Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.162 / lf / bs Art. 107 Urteil vom 26. August 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 1. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 22. Januar 2019 wegen eines Oberschenkelbruchs, Rückenproblemen, Bluthochdruck und Panikattacken bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungs- begehren mangels Vorliegens dreier voller Beitragsjahre mit Verfügung vom 20. März 2019 ab. 1.2. Am 6. Mai 2019 erfolgte eine Neuanmeldung der Beschwerdeführerin, auf welche die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. September 2019 nicht eintrat. Am 30. Juni 2020 erfolgte eine weitere Neuanmeldung, auf welche die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 er- neut nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versiche- rungsgericht mit Urteil VBE.2021.41 vom 16. Juni 2021 ab. Auf die Neuan- meldung vom 22. Juni 2022 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2022 und auf die Neuanmeldung vom 22. März 2023 mit Verfügung vom 9. Juni 2023 wiederum nicht ein. 1.3. Am 5. Juli 2023 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leis- tungsbezug an. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegeg- nerin mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachen- änderung mit Verfügung vom 1. Februar 2024 wiederum nicht auf das Leis- tungsbegehren der Beschwerdeführerin ein. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche sie mit Eingabe vom 26. Februar 2024 zunächst an die Beschwerdegegnerin adressierte und infolge fehlender Weiterleitung durch die Beschwerdegegnerin ans Versicherungsgericht mit Eingabe vom 11. März 2024 selber als Kopie noch einmal dem Versicherungsgericht zu- kommen liess, und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur mate- riellen Prüfung ihres Rentenanspruchs. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 75) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 2.2. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz spielt in- soweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Nach Eingang der Neu- anmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vor- bringen der versicherten Person bezüglich Tatsachenänderung überhaupt glaubhaft sind (Eintretensvoraussetzung; vgl. BGE 109 V 108 E. 2a und b S. 114 f.). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozi- alversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeu- gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung einge- treten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä- rung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen las- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und -4- der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3. 3.1. Den vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.3. hiervor) bildet die Verfügung vom 20. März 2019 (VB 7). Darin ver- neinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerde- führerin mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei erst am 20. März 2016 in die Schweiz eingereist, sodass die dreijährige Beitragszeit nach Art. 36 Abs. 1 IVG frühestens im März 2019 hätte erfüllt sein können. Der von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Invalidität ins Feld ge- führte Motorradunfall (vgl. VB 1 S. 6) habe sich jedoch im Jahr 2015 ereig- net, weshalb der Versicherungsfall vor Ablauf der Mindestbeitragsdauer eingetreten sei (VB 7 S. 1). 3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2024 trat die Beschwer- degegnerin nicht auf die Neuanmeldung ein und hielt fest, die Beschwer- deführerin habe eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht glaubhaft gemacht. So habe keine neue Erkrankung vorgebracht werden können, sodass es sich weiterhin um denselben Versicherungsfall handle, für welchen die versicherungsmässigen Voraussetzungen weiterhin bzw. auch zukünftig nicht erfüllt seien (VB 75). 3.3. 3.3.1. Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, nur an- spruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent- halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten ha- ben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente setzt unter anderem vo- raus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während min- destens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). 3.3.2. Die Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der So- zialversicherung, u.a. Renten der Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeit- -5- punkt abgeschlossene Sachverhalte wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer pro- zessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht erneut in Frage gestellt und geprüft werden. Anders verhält es sich mangels sachli- cher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, beispielsweise wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig ver- schiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4). Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall. Bei ma- terieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen entsteht dagegen ein neuer Versicherungsfall mit der Folge, dass die der ersten Ablehnungsver- fügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft das neue Leistungsgesuch nicht präjudiziert (Urteile des Bundesgerichts 8C_93/ 2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2; 9C_592/2015 vom 2. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 20. März 2019 (vgl. E. 3.1. hiervor) rechtskräftig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Bezug einer Invalidenrente nicht erfüllt und der Versicherungsfall (geltend gemachte gänzliche Arbeits- unfähigkeit seit 2015; vgl. VB 1 S. 4) für die vorgebrachten Beschwerden (Bein- und Rückenprobleme, Bluthochdruck, Panikattacken; vgl. VB 1 S. 6) vor Ablauf der Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG eingetreten ist (VB 1 S. 4). Die weiteren Voraussetzungen einer Leistungszusprache im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung wären demnach nur dann weiter abzuklären, wenn die Beschwerdeführerin mit den im Neuanmeldungsverfahren einge- reichten Unterlagen den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles glaubhaft machen könnte. Dabei sind einzig die bis zum Verfügungserlass am 1. Februar 2024 (VB 75) eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2; 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). 3.5. Zu den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berich- ten nahm der RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Rheumatologie so- wie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, am 31. Januar 2024 Stel- lung. Er führte aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich bei -6- einem Vergleich der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 20. März 2019 und den heute vorliegenden Gesundheitsstörungen eine wesentliche Zustands- verschlechterung weiterhin nicht nachvollziehen. Die unter den Diagnosen der beiden Konsultationsberichte des Kantonsspitals C._____ vom 30. Juni (VB 65 S. 2 ff.) und 10. Oktober 2023 (VB 70 S. 2 f.) aufgelisteten Leiden seien alle bereits zum Zeitpunkt der Erstanmeldung im Januar 2019 seit Jahren vorbekannt gewesen. Auch aus dem Bericht des Hausarztes Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Endo- krinologie-Diabetologie, vom 30. Oktober 2023 (VB 72 S. 2) würden sich keine neuen Befunde ergeben (VB 74 S. 3). Anhaltspunkte für eine neue, von den ursprünglich vorgebrachten Be- schwerden (VB 1 S. 6) losgelöste, den Aufgabenbereich der Beschwerde- führerin einschränkende Gesundheitsbeeinträchtigung ergeben sich aus den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Akten nicht. Diese sind da- mit nicht geeignet, den Eintritt eines neuen Versicherungsfalls nach Erfül- lung der Mindestbeitragszeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch mit Beschwerde vom 11. März 2024 nicht substantiiert geltend, inwiefern sich ihr Zustand seit der Verfügung vom 20. März 2019 (VB 7) verändert haben soll beziehungsweise eine zusätzliche Erkrankung dazu gekommen wäre. Die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____, wonach mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten keine wesentliche Zustandsverschlechterung glaubhaft gemacht worden sei (VB 74 S. 3), überzeugt damit ohne Weiteres. 3.6. Insgesamt wurde somit keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Ver- hältnisse und damit kein neuer Versicherungsfall glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist damit mit Verfügung vom 1. Februar 2024 (VB 75) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2023 (VB 65) eingetreten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. -7- 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. 4.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 26. August 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker