Dies gilt ebenso für die Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten, unabhängig von deren Eigentumsoder güterrechtlichen Verhältnissen. Bei der Berechnung des Anspruchs des überlebenden Ehegatten ist ein Vermögensverzicht, den ein verstorbener Ehegatte während der Dauer der Ehe geleistet hat, somit ebenfalls aufzurechnen (BGE 139 V 505 E. 2 S. 506 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 3.2.2.; P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 180'000.00 ist demnach korrekt und nicht zu beanstanden.