Der Verzicht der Nachkommen auf ihre Pflichtteile am Nachlass des erstversterbenden Elternteils kann daher nicht als adäquate Gegenleistung für die ihnen gewährten Erbvorbezüge von je Fr. 60'000.00 betrachtet werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die im Rahmen des Erbvertrages vom 20. Dezember 2000 gewährten Erbvorbezüge dem Beschwerdeführer als Verzichtsvermögen anrechnete.