vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2022.00047 vom 14. September 2023 E. 4.2.). Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags am 20. Dezember 2000 lag eine allfällige Erbschaft, auf deren Pflichtteile die drei Nachkommen des Beschwerdeführers im Falle des Erstversterbens eines Elternteiles verzichteten, ungewiss weit in der Zukunft und war betreffend Substanz und Umfang nicht bestimmbar. Der Verzicht der Nachkommen auf ihre Pflichtteile am Nachlass des erstversterbenden Elternteils kann daher nicht als adäquate Gegenleistung für die ihnen gewährten Erbvorbezüge von je Fr. 60'000.00 betrachtet werden.