So war von Beginn an der Fall denkbar, dass das Vermögen beim Tod des zweitversterbenden Elternteils stark vermindert oder gar vollends aufgebraucht sein würde. Dabei wäre insbesondere auch an künftig eventuell anfallende hohe Pflegekosten der Eltern oder andere gänzlich ausserhalb des Einflussbereichs der drei Kinder liegende Sachverhalte zu denken (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.2. f.; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2022.00047 vom 14. September 2023 E. 4.2.).