Gegenleistung ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich (vgl. E. 2.2. hiervor). Das Bundesgericht hat einen solchen Zusammenhang verneint, wenn die mögliche Gegenleistung zum Zeitpunkt des Verzichts wie hier ungewiss weit in der Zukunft lag. Darüber hinaus war die in Aussicht gestellte Erbschaft im Zeitpunkt des Verzichts auch betreffend Substanz und Umfang nicht ansatzweise bestimmbar. So war von Beginn an der Fall denkbar, dass das Vermögen beim Tod des zweitversterbenden Elternteils stark vermindert oder gar vollends aufgebraucht sein würde.