Der von der Ehegattin herrührende Errungenschaftsanteil müsse daher ausgeschlossen werden (Beschwerde S. 4). Auch der reduzierte Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 90'000.00 dürfe im Übrigen nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden, da die Erbvorbezüge im Hinblick auf eine Universalerbeneinsetzung erfolgt seien. Die Erbvorbezüge seien deshalb als Gegenleistung für die Universalerbeneinsetzung des überlebenden Elternteils zu werten (Beschwerde S. 5).