3.2. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des im Erbvertrag vom 20. Dezember 2000 vereinbarten Erbvorbezugs von insgesamt Fr. 180'000.00 vor, dieser könne nur zur Hälfte, also mit Fr. 90'000.00, als Verzicht angerechnet werden, da die Ehegatten mangels anderslautender Feststellung unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt hätten und deshalb der gesamte Nachlass vermutungsweise Errungenschaft darstelle. Der von der Ehegattin herrührende Errungenschaftsanteil müsse daher ausgeschlossen werden (Beschwerde S. 4).