Zudem erklärten sich die Nachkommen mit der Einsetzung der Ehegatten als Universalerben einverstanden und erklärten, im Falle, dass ihre Eltern nacheinander versterben würden, beim Ableben des erstversterbenden Elternteils auf die Geltendmachung ihrer Pflichtteile zu verzichten (VB 65-71). Die Erbvorbezüge wurden unbestrittenerweise am 15. Januar 2001 ausgerichtet (Beschwerde S. 4).