3. 3.1. Mit öffentlich beurkundetem Erbvertrag vom 20. Dezember 2000 vereinbarten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, B._____, mit ihren drei Nachkommen, C._____, D._____ und E._____, dass die drei Nachkommen je einen Erbvorbezug in Höhe von jeweils Fr. 60'000.00 erhalten würden. Weiter vereinbarten die beiden Ehegatten, dass sie sich gegenseitig als Universalerben einsetzten. Zudem erklärten sich die Nachkommen mit der Einsetzung der Ehegatten als Universalerben einverstanden und erklärten, im Falle, dass ihre Eltern nacheinander versterben würden, beim Ableben des erstversterbenden Elternteils auf die Geltendmachung ihrer Pflichtteile zu verzichten (VB 65-71).