Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308 mit Hinweisen). Eine adäquate Gegenleistung setzt namentlich voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang -4- besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2.1).