1.4. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Vermögensverzicht aufgrund gewährter Erbvorbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 180'000.00 im Jahr 2001 berücksichtigt und einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2023 mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.