schwerdeführer keinen Anspruch auf EL habe. 1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die gewährten Erbvorbezüge von Fr. 60'000.00 pro Kind, insgesamt somit -3- Fr. 180'000.00, aus dem Jahr 2001 seien ihm nur zur Hälfte bzw. gar nicht als Vermögensverzicht anzurechnen.