1. 1.1. Mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 223 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin über die Ergänzungsleistungsansprüche des Beschwerdeführers ab Juli 2023. Dabei berücksichtigte sie insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 auf Fr. 180'000.00, im Jahr 2008 auf Fr. 70'000.00 und im Jahr 2009 auf Fr. 120'000.00 verzichtet habe, was seinem Vermögen anzurechnen sei. Nach Abzug von jährlich Fr. 10'000.00 seit dem Jahr 2003 sei dem Beschwerdeführer im Jahr 2023 ein Vermögen von Fr. 160'000.00 und im Jahr 2024 ein Vermögen von Fr. 150'000.00 anzurechnen. Dieses liege über der relevanten Vermögensschwelle von Fr. 100'000.00, weshalb der Be-