2. 2.1. Am 12. März 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2024 (Betreff/Vers.- Nr.:aaa) aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Ansprüche auf Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: