Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.161 / mg / nl Art. 105 Urteil vom 1. November 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1938 geborene und seit 2007 verwitwete Beschwerdeführer bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und meldete sich am 9. Juli 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 22. September 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin ei- nen EL-Anspruch des Beschwerdeführers. Daran hielt sie mit Einsprache- entscheid vom 2. Februar 2024 fest. 2. 2.1. Am 12. März 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Be- schwerde und beantragte Folgendes: " 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Feb- ruar 2024 (Betreff/Vers.- Nr.:aaa) aufzuheben und die Sache zur Neu- berechnung der Ansprüche auf Ergänzungsleistungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 223 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin über die Ergänzungsleis- tungsansprüche des Beschwerdeführers ab Juli 2023. Dabei berücksich- tigte sie insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 auf Fr. 180'000.00, im Jahr 2008 auf Fr. 70'000.00 und im Jahr 2009 auf Fr. 120'000.00 verzichtet habe, was seinem Vermögen anzurechnen sei. Nach Abzug von jährlich Fr. 10'000.00 seit dem Jahr 2003 sei dem Be- schwerdeführer im Jahr 2023 ein Vermögen von Fr. 160'000.00 und im Jahr 2024 ein Vermögen von Fr. 150'000.00 anzurechnen. Dieses liege über der relevanten Vermögensschwelle von Fr. 100'000.00, weshalb der Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf EL habe. 1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die gewährten Erbvorbezüge von Fr. 60'000.00 pro Kind, insgesamt somit -3- Fr. 180'000.00, aus dem Jahr 2001 seien ihm nur zur Hälfte bzw. gar nicht als Vermögensverzicht anzurechnen. 1.3. Die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 2. Februar 2024 berücksichtigen Vermögensverzichte von Fr. 70'000.00 im Jahr 2008 sowie von Fr. 120'000.00 im Jahr 2009 werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und geben zu keinen weiteren Ausführungen Anlass (Rügeprinzip; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53 und UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 87 zu Art. 61 ATSG). 1.4. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Vermögensverzicht aufgrund gewährter Erbvorbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 180'000.00 im Jahr 2001 berücksichtigt und einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2023 mit Einspracheent- scheid vom 2. Februar 2024 verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenba- ren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höhe- ren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung. 2.2. Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleich- wertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Die mit Art. 11a Abs. 2 ELG per 1. Januar 2021 neu ins Gesetz aufgenommene Definition des Vermögensverzichts übernimmt die Begriffsbestimmung der in der Zeit davor ergangenen Rechtsprechung (BBl 2016 7496). Der Tat- bestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308 mit Hinwei- sen). Eine adäquate Gegenleistung setzt namentlich voraus, dass zwi- schen Leistung und Gegenleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang -4- besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2.1). 2.3. Ein gewährter Erbvorbezug stellt als freiwillige Vermögensentäusserung grundsätzlich einen Vermögensverzicht dar (Urteil des Bundesgerichts P 56/99 vom 21. August 2001 E. 3.c); ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 631; GABRIELA RIE- MER-KAFKA/AMANDA WITWER, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalauszahlung in der zwei- ten Säule [2. Teil], in: SZS 2013 S. 424). 3. 3.1. Mit öffentlich beurkundetem Erbvertrag vom 20. Dezember 2000 vereinbar- ten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, B._____, mit ihren drei Nach- kommen, C._____, D._____ und E._____, dass die drei Nachkommen je einen Erbvorbezug in Höhe von jeweils Fr. 60'000.00 erhalten würden. Weiter vereinbarten die beiden Ehegatten, dass sie sich gegenseitig als Universalerben einsetzten. Zudem erklärten sich die Nachkommen mit der Einsetzung der Ehegatten als Universalerben einverstanden und erklärten, im Falle, dass ihre Eltern nacheinander versterben würden, beim Ableben des erstversterbenden Elternteils auf die Geltendmachung ihrer Pflichtteile zu verzichten (VB 65-71). Die Erbvorbezüge wurden unbestrittenerweise am 15. Januar 2001 ausgerichtet (Beschwerde S. 4). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des im Erbvertrag vom 20. De- zember 2000 vereinbarten Erbvorbezugs von insgesamt Fr. 180'000.00 vor, dieser könne nur zur Hälfte, also mit Fr. 90'000.00, als Verzicht ange- rechnet werden, da die Ehegatten mangels anderslautender Feststellung unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt hätten und deshalb der gesamte Nachlass vermutungsweise Errungen- schaft darstelle. Der von der Ehegattin herrührende Errungenschaftsanteil müsse daher ausgeschlossen werden (Beschwerde S. 4). Auch der redu- zierte Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 90'000.00 dürfe im Übrigen nicht als Vermögensverzicht qualifiziert werden, da die Erbvorbezüge im Hinblick auf eine Universalerbeneinsetzung erfolgt seien. Die Erbvorbe- züge seien deshalb als Gegenleistung für die Universalerbeneinsetzung des überlebenden Elternteils zu werten (Beschwerde S. 5). 3.3. Es kann offengelassen werden, ob die Nachkommen – wie vom Beschwer- deführer vorgebracht (Beschwerde S. 5) – ohne die gewährten Erbvorbe- züge nicht auf ihre Pflichtteile am Nachlass des erstversterbenden Eltern- teils verzichtet hätten. Für die Annahme einer angemessenen -5- Gegenleistung ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich (vgl. E. 2.2. hiervor). Das Bundesgericht hat einen solchen Zusammenhang verneint, wenn die mögliche Gegenleistung zum Zeitpunkt des Verzichts wie hier ungewiss weit in der Zukunft lag. Dar- über hinaus war die in Aussicht gestellte Erbschaft im Zeitpunkt des Ver- zichts auch betreffend Substanz und Umfang nicht ansatzweise bestimm- bar. So war von Beginn an der Fall denkbar, dass das Vermögen beim Tod des zweitversterbenden Elternteils stark vermindert oder gar vollends auf- gebraucht sein würde. Dabei wäre insbesondere auch an künftig eventuell anfallende hohe Pflegekosten der Eltern oder andere gänzlich ausserhalb des Einflussbereichs der drei Kinder liegende Sachverhalte zu denken (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 4.2. f.; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2022.00047 vom 14. September 2023 E. 4.2.). Zum Zeitpunkt des Ab- schlusses des Erbvertrags am 20. Dezember 2000 lag eine allfällige Erb- schaft, auf deren Pflichtteile die drei Nachkommen des Beschwerdeführers im Falle des Erstversterbens eines Elternteiles verzichteten, ungewiss weit in der Zukunft und war betreffend Substanz und Umfang nicht bestimmbar. Der Verzicht der Nachkommen auf ihre Pflichtteile am Nachlass des erst- versterbenden Elternteils kann daher nicht als adäquate Gegenleistung für die ihnen gewährten Erbvorbezüge von je Fr. 60'000.00 betrachtet werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die im Rahmen des Erbvertrages vom 20. Dezember 2000 gewährten Erbvorbe- züge dem Beschwerdeführer als Verzichtsvermögen anrechnete. 3.4. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass nur die Hälfte des Verzichts- vermögens angerechnet werden dürfe, da die andere Hälfte dem Errungen- schaftsanteil seiner Ehefrau zuzurechnen sei (Beschwerde S. 4). Diesbe- züglich ist darauf hinzuweisen, dass die anerkannten Ausgaben und Ein- nahmen von Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammenzu- rechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). Dies gilt ebenso für die Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten, unabhängig von deren Eigentums- oder güterrechtlichen Verhältnissen. Bei der Berechnung des Anspruchs des überlebenden Ehegatten ist ein Vermögensverzicht, den ein verstorbe- ner Ehegatte während der Dauer der Ehe geleistet hat, somit ebenfalls auf- zurechnen (BGE 139 V 505 E. 2 S. 506 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 3.2.2.; P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Verzichtsvermö- gen in Höhe von Fr. 180'000.00 ist demnach korrekt und nicht zu beanstan- den. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -6- 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 1. November 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert