7. Selbst wenn demnach zugunsten der Beschwerdeführerin von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit lediglich noch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen würde, resultiert ausgehend von diesen Vergleichseinkommen keine bzw. eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'136.10 (Fr. 51'796.60 - Fr. 49'660.50) und damit ein rentenausschliessender (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) Invaliditätsgrad von höchstens 4 % (Fr. 2'136.10 x 100 / Fr. 51'796.60). Somit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenaufhebung per 28. Februar 2023 im Ergebnis jedenfalls als rechtens.