Da die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2004 kein Erwerbseinkommen mehr erzielt (vgl. VB 164 S. 4) und mittlerweile pensioniert ist, ist auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte abzustellen. Gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE des Jahres 2020 des BfS, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, der Nominallohnentwicklung bis 2023 (vgl. die Tabelle Nominallohnindex Frauen, 2011-2023, Total) sowie der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist das Invalideneinkommen auf