Da der Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis, in welchem sie im Zeitpunkt des Unfalls stand, im Jahr 2004 aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde (vgl. E. 3.2.2), ist das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE zu bestimmen. Gestützt auf den Medianlohn der LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2020 des BfS, Kompetenzniveau 1, Ziff. 55-56: Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Frauen, und unter Berücksichtigung der im Jahr 2023 betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.3 Stunden (vgl. die Tabelle Wöchentliche Arbeitszeit 1990-2023, Ziff.