5.2. Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich verbessert hat und diese in der angestammten Tätigkeit als Buffet-Dame wieder zu 100 % arbeitsfähig ist, wie dies Dr. med. D._____ annahm, kann, wie sich im Folgenden ergibt, offengelassen werden. Fest steht nämlich aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Einschätzungen der Gutachter der Universitätsklinik B._____ (vgl. VB 53 S. 12), der Gutachterin Dr. med. C._____ (VB 138 S. 18) und von Dr. med. D._____ (VB 176 S. 14) und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (unverändert) zu 100 % arbeitsfähig ist.