Es bestehe weder eine Femurkopfnekrose noch eine posttraumatische Arthrose. Unter Berücksichtigung ausschliesslich der Unfallfolgen sei die Beschwerdeführerin (auch) in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (VB 176 S. 14). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, bei der Beurteilung des Gutachters Dr. med. D._____ handle es sich lediglich um eine andere Würdigung ihres unveränderten Gesundheitszustandes. Tatsächlich sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nach wie vor eingeschränkt (vgl. Beschwerde S. 10 ff.).