einschränkten, seien nicht nachvollziehbar. Die Untersuchungsbefunde des linken Hüftgelenks seien nahezu unauffällig, und die Beschwerdeführerin habe sich während der Untersuchung völlig unauffällig verhalten und habe während der gesamten Exploration ruhig und ohne Schmerzangabe sitzen können, die Positionswechsel ohne jegliche Auffälligkeiten vorgenommen und ein unauffälliges Gangbild gezeigt (VB 176 S. 12). Die durchgeführte Röntgenuntersuchung zeige einen sehr erfreulichen Zustand nach der Fraktur, die vollständig knöchern konsolidiert sei. Es bestehe weder eine Femurkopfnekrose noch eine posttraumatische Arthrose.