4. Im Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024, in welchem die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin an keinen sich auf die Arbeitsfähigkeit (auch) in der angestammten Tätigkeit einschränkenden unfallbedingten Beschwerden mehr leide, stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf das SMAB-Gutachten von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie, vom 30. November 2022 (VB 176). Dieser stellte folgende unfallrelevanten Diagnosen (VB 176 S. 11):