3.2.3. Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin im Ergebnis jedenfalls befugt, auf ihre Verfügung vom 16. August 2006 zurückzukommen (vgl. E. 2.3. in fine). Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist demnach ex nunc et pro futuro frei zu prüfen (BGE 140 V 514 E. 5.2 S. 514; Urteil des Bundesgerichts 9C_169/2021 vom 16. Juni 2021 E. 2.1). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der ausschliesslich unfallbedingten Beeinträchtigung seit der Rentenzusprache in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hat (vgl. E. 2.2).