S. 17) und aus anderen Gründen, als dies die Beschwerdegegnerin annimmt (vgl. VB 195 S. 17 ff.) – insoweit als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, als der Beschwerdeführerin damit eine auf einem Invaliditätsgrad von 31 % basierende Rente zugesprochen wurde (vgl. VB 85 S. 3). Da es vorliegend um den weiteren Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente und damit eine periodische Dauerleistung geht, erscheint die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung ohne Weiteres als von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 2.3; BGE 119 V 475 E. 1c S. 480; Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2).