Da das Valideneinkommen damit tiefer als das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen von Fr. 49'140.00 ist, wäre richtigerweise von einem Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen und der Beschwerdeführerin dementsprechend keine Rente zuzusprechen gewesen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verfügung vom 16. August 2006 (jedenfalls) – entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde -7-