Wöchentliche Arbeitszeit 1990-2023, Ziff. 55-56: Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) sowie der Nominallohnentwicklung bis 2005 (vgl. die Tabelle Nominallohnindex Frauen, 2002-2010, Absatz G, H: Handel; Reparatur; Gastgewerbe) wäre das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 44'418.80 festzusetzen gewesen (Fr. 3'466.00 x 12 x 117.4/115.7 x 42.1/40). Da das Valideneinkommen damit tiefer als das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen von Fr. 49'140.00 ist, wäre richtigerweise von einem Invaliditätsgrad von 0 % auszugehen und der Beschwerdeführerin dementsprechend keine Rente zuzusprechen gewesen.