Demnach war es zweifellos unrichtig, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens per Juni 2005 auf den Lohn der Beschwerdeführerin bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber abstellte (VB 85 S. 3). Richtigerweise hätte die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens die LSE-Tabelle heranziehen müssen (vgl. E. 3.2.2 erster Absatz). Gestützt auf den Medianlohn der LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2004 des BfS, Anforderungsniveau 4, Ziff. 55: Gastgewerbe, Frauen, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.1 Stunden (vgl. die Tabelle Wöchentliche Arbeitszeit 1990-2023, Ziff.