In der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. August 2006 setzte die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Rentenbeginns auf den 1. Juni 2005 fest, mithin auf einen Zeitpunkt nach Schliessung des fraglichen Restaurants. Aufgrund der – sich schon im Zeitpunkt der Rentenzusprache aus den Akten ergebenden – geschilderten Gegebenheiten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2005 auch als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig gewesen wäre. Demnach war es zweifellos unrichtig, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens per Juni 2005 auf den Lohn der Beschwerdeführerin bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber abstellte (VB 85 S. 3).