Den Akten ist zu entnehmen, dass das Restaurant des Sohnes der Beschwerdeführerin, bei welchem diese im Unfallzeitpunkt im Vollzeitpensum als Buffet-Dame gearbeitet hatte, im Jahr 2004 geschlossen werden musste und die Beschwerdeführerin ihre Stelle daher verlor und per 1. November 2004 arbeitslos wurde (VB 53 S. 5; 164 S. 4). In der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. August 2006 setzte die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt des Rentenbeginns auf den 1. Juni 2005 fest, mithin auf einen Zeitpunkt nach Schliessung des fraglichen Restaurants.