3.2.2. Unter dem Valideneinkommen ist – und war schon im Zeitpunkt der am 16. August 2006 verfügten Rentenzusprache – jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, was diese im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden -6-