3.2. 3.2.1. Die Beschwerdegegnerin nahm im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gestützt auf die Angaben im Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin vom 27. März 2002 (VB 68) für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 70'800.00 (Fr. 5'900.00 x 12) an. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS), Tabelle TA1, Stufe 4, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf Fr. 49'140.00 fest.